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   StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170   

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StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170 (https://dejure.org/1995,7147)
StGH Hessen, Entscheidung vom 04.10.1995 - P.St. 1170 (https://dejure.org/1995,7147)
StGH Hessen, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - P.St. 1170 (https://dejure.org/1995,7147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulrecht (Gestaltungsfreiheit des Staates) - Gestaltungsfreiheit des Staates und Elternrecht - Verfassungsgemäßheit zahlreicher Regelungen des Hessischen Schulgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036

    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Im übrigen habe der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 - festgestellt, daß auch am Ende der Jahrgangsstufe 6 das elterliche Wahlrecht in einer den Ansprüchen des Art. 55 Satz 1 HV genügenden Weise ausgeübt werden könne.

    Die grundsätzliche Zulässigkeit, solche Entscheidungen der Schule oder einem ihrer Kollektivorgane zu übertragen, sei auch vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zum Förderstufen-Abschlußgesetz (P.St. 1036) nicht in Frage gestellt worden.

    Aus den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6 aus Art. 56 Abs. 5 HV nicht hergeleitet worden sei.

    Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle.

    Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) den Vorrang des elterlichen Wahlrechts für verfassungsgemäß gehalten.

    Die Eltern haben einen Anspruch auf bestmögliche Förderung ihrer Kinder (so StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, StAnz. 1987, S. 562).

    1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90; vgl. auch Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz.

    Auf die Schulformen erstreckt es sich nach einhelliger Meinung lediglich in dem eingeschränkten Sinne, daß die Wahl zwischen tatsächlich zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ), nicht aber erwächst aus dem Elternrecht ein Anspruch auf die Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter gewünschter Schulformen (StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.).

    Er hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) bestätigt und hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

    In seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof hieraus geschlossen, daß eine Differenzierung des Unterrichts mindestens in der Jahrgangsstufe 6 in einem gewissen Umfang erforderlich sei.

    Daß diese Formen innerer Differenzierung - etwa Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit, Projektunterricht etc. - ebenfalls Raum für eine unterrichtliche Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Schüler lassen, ist vom Staatsgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, a.a.O.) anerkannt worden.

    Ganz abgesehen davon hat der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1971 (- P.St. 608.637 -, a.a.O.), vom 4. April 1984 (- P.St. 1002 -, a.a.O.) und vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.), an denen er festhält, die flächendeckende Einführung der Förderstufe und damit das generelle Hinausschieben des Zeitpunkts der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge um zwei Jahre für verfassungsmäßig erklärt.

    Letzteres ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr der Fall, denn die Schulkonferenz darf einen derartigen Beschluß - wie übrigens auch alle anderen den Umfang und die Dauer der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe betreffenden Beschlüsse - nur "auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz" fassen (§ 22 Abs. 6 HSchG); in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof derartige unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise "aus besonderen pädagogischen Gründen") insoweit für ausreichend erklärt.

    Der Staatsgerichtshof hat sie selbst für die flächendeckende obligatorische Förderstufe verfassungsrechtlich gebilligt mit der Begründung, die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die Förderstufe auch so ihre Funktion als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen erfüllen könne, sei vertretbar (Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.).

    Der Staatsgerichtshof hat allerdings in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, daß das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV eine Fachleistungsdifferenzierung in dieser Jahrgangsstufe der Förderstufe in gewissem Umfang gebiete.

    Davon ist der Staatsgerichtshof auch in seiner letzten Förderstufenentscheidung vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) ausgegangen.

    Eine weitergehende gesetzliche Regelung zu verlangen, hieße die in der schulrechtlichen Wissenschaft und in der Praxis allgemein akzeptierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte eines Schulgesetzes in einem nicht gebotenen Maße zu steigern und damit auch die vom Staatsgerichtshof (vgl. u. a. Beschluß vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.) im Interesse der Offenhaltung pädagogischer Entwicklungen stets für erforderlich gehaltene Flexibilität der rechtlichen Ordnung des Schulwesens einzuschränken.

    Diese bundesverfassungsrechtliche Norm findet in der Hessischen Verfassung keine Entsprechung (vgl. StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514/520 -, StAnz. 1969, S. 33 = ESVGH 19, 140; Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Groß in: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 118, Erl. 6).

    Auch hier gilt, was der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) zur entsprechenden Ermächtigungsnorm des früheren § 12 Abs. 9 SchVG, die die "nähere Ausgestaltung der Förderstufe" durch Rechtsverordnung vorsah, ausgeführt hat: Durch §§ 28, 185 Abs. 1 HSchG wird dem Kultusminister "kein vom Parlament selbst zu regelndes und noch nicht geregeltes Gebiet eröffnet, sondern lediglich ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzgebers näher zu konkretisieren".

    Die - vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) bereits einmal verfassungsrechtlich gebilligte - gesetzliche Lösung, staatlicherseits zunächst den Elternwillen zu respektieren und eine etwa unhaltbare Entscheidung erst nachträglich zu korrigieren, stellt sich nicht als Verstoß gegen Art. 1 oder 2 Abs. 1 HV dar.

    Eine derartige Gewährleistung bereits für die Jahrgangsstufen 5 und 6 hat der Staatsgerichtshof in seinem Förderstufenurteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) verneint.

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Entscheidend für die Verfassungsfrage sei vielmehr, ob das alleinige Angebot der integrierten Gesamtschule im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. November 1982 (P.St. 929) "die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen" berücksichtige.

    Ein Schulsystem, in dem lediglich formal verschiedene Schulformen existierten, in denen aber infolge einheitlicher Curricula und bildungsgangübergreifenden gemeinsamen Unterrichts die verschiedenen Bildungsgänge ihre Eigenständigkeit einbüßten, wäre nicht mit der Hessischen Verfassung vereinbar (vgl. zu alledem StGH, Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, StAnz.

    1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90; vgl. auch Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz.

    Das Grundgesetz und die Hessische Verfassung enthalten keine Maßstäbe für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen und garantieren keine bestimmte Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ; Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ; StGH, Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Der Staat ist durch das Elternrecht nicht in seiner Gestaltungsfreiheit dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beibehalten zu müssen (StGH, Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, daß der Staat nicht zur Erreichung des Bildungsziels ungeeignete Schulformen einführen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ) oder etwa ein Schulsystem anbieten darf, bei dem lediglich formal unterschiedliche Schulformen existieren, in denen aber die einzelnen Bildungsgänge aufgrund einheitlicher Unterrichtsangebote und bildungsgangübergreifenden gemeinsamen Unterrichts ihre Eigenständigkeit einbüßen (vgl. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Für die kooperative Gesamtschule, die ohnehin schulformbezogen in Schulzweigen (der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums) organisiert ist und in der der Unterricht in abschlußbezogenen Klassen erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), ist dies seit langem allgemein anerkannt (vgl. hierzu StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 962 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Diese Einzelregelungen können dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, "soll nicht das Gesetz durch Inhaltsbestimmungen überfrachtet und die pädagogische Entwicklung übermäßig festgelegt werden" (vgl. DJT-Entwurf, a.a.O., Einleitung S. 47, 49; vgl. zu alledem ferner BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257 ; Beschluß vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ; StGH, Beschlüsse vom 25.11.1982 - P.St. 929 - und- P.St. 930 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 880

    Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Dies habe der Staatsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Oberstufengesetz in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1981 (P.St. 880) beanstandet.

    Aus den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6 aus Art. 56 Abs. 5 HV nicht hergeleitet worden sei.

    § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 HSchG könnten nach den vom Staatsgerichtshof im Oberstufen-Urteil (P.St. 880) genannten Grundsätzen verfassungskonform ausgelegt werden.

    1982, S. 2437 = ESVGH 33, 13 = DÖV 1983, S. 546 = RdJB 1983, S. 156; Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, StAnz.

    1982, S. 150 = ESVGH 32, 1 = NJW 1982, S. 1381 = DÖV 1982, S. 244 = DVBl. 1982, S. 409 = NVwZ 1982, S. 370 = RdJB 1982, S. 245; Urteil vom 20.12.1971 - P.St. 608.637 -, StAnz.

    Das Grundgesetz und die Hessische Verfassung enthalten keine Maßstäbe für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen und garantieren keine bestimmte Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ; Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ; StGH, Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Die Antragsteller meinen, diese Verfassungsbestimmung sei eine Institutionsgarantie, die ein selbständiges Unterrichtsfach Geschichte für die Mittelstufe (Sekundarstufe I) gewährleiste, wie dies der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Dezember 1981 (- P.St. 880 -, StAnz. 1982, S. 150) für die gymnasiale Oberstufe angenommen habe.

    Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß sich auch die fächerübergreifende Unterrichtung dafür eignet, einen den inhaltlichen Vorgaben des Art. 56 Abs. 5 HV entsprechenden Geschichtsunterricht zu erteilen und damit das Ziel der unverfälschten Kenntnisübermittlung des historischen Geschehens in seinen wesentlichen Zusammenhängen als Grundlage der persönlichen Allgemeinbildung und unabhängiger politisch-historischer Urteilsfähigkeit (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 30.12.1981, - P.St. 880 -, a.a.O.) zu erreichen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360; Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165).

    Der Erschließung und Förderung von Begabungen mit dem Ziel der Herstellung gleicher Bildungschancen dient es, den Kindern möglichst lange möglichst viele Bildungsmöglichkeiten zu erhalten; insoweit wird das Interesse der Eltern an der optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen für alle zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ).

    Auf die Schulformen erstreckt es sich nach einhelliger Meinung lediglich in dem eingeschränkten Sinne, daß die Wahl zwischen tatsächlich zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ), nicht aber erwächst aus dem Elternrecht ein Anspruch auf die Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter gewünschter Schulformen (StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.).

    Das Grundgesetz und die Hessische Verfassung enthalten keine Maßstäbe für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen und garantieren keine bestimmte Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ; Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ; StGH, Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Dem Staat als Erziehungsträger ist es nach der Hessischen Verfassung (Art. 55 Satz 1 HV) - ebenso wie nach dem Grundgesetz - (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ) verwehrt, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten.

    Daß diese Formen innerer Differenzierung - etwa Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit, Projektunterricht etc. - ebenfalls Raum für eine unterrichtliche Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Schüler lassen, ist vom Staatsgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, a.a.O.) anerkannt worden.

    Dem Staat steht im Rahmen seines Schulorganisationsrechts für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ).

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle.

    1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90; vgl. auch Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz.

    1984, S. 825 = ESVGH 35, 1 = DÖV 1984, S. 718; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 930 -, StAnz.

    Davon ausgehend, daß die Hessische Verfassung einen Zeitpunkt für die Ausübung des elterlichen Wahlrechts bezüglich der weiterführenden Bildungsgänge nicht festlegt (StGH, Urteil vom 20.12.1971 - P.St. 608.637 -, a.a.O.), hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 1984 - P.St. 1002 -, a.a.O.) es noch für verfassungsgemäß gehalten, das Wahlrecht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 hinauszuschieben.

    Ganz abgesehen davon hat der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1971 (- P.St. 608.637 -, a.a.O.), vom 4. April 1984 (- P.St. 1002 -, a.a.O.) und vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.), an denen er festhält, die flächendeckende Einführung der Förderstufe und damit das generelle Hinausschieben des Zeitpunkts der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge um zwei Jahre für verfassungsmäßig erklärt.

    Diese Einzelregelungen können dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, "soll nicht das Gesetz durch Inhaltsbestimmungen überfrachtet und die pädagogische Entwicklung übermäßig festgelegt werden" (vgl. DJT-Entwurf, a.a.O., Einleitung S. 47, 49; vgl. zu alledem ferner BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257 ; Beschluß vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ; StGH, Beschlüsse vom 25.11.1982 - P.St. 929 - und- P.St. 930 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608

    Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist;

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    1982, S. 150 = ESVGH 32, 1 = NJW 1982, S. 1381 = DÖV 1982, S. 244 = DVBl. 1982, S. 409 = NVwZ 1982, S. 370 = RdJB 1982, S. 245; Urteil vom 20.12.1971 - P.St. 608.637 -, StAnz.

    1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360; Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165).

    Davon ausgehend, daß die Hessische Verfassung einen Zeitpunkt für die Ausübung des elterlichen Wahlrechts bezüglich der weiterführenden Bildungsgänge nicht festlegt (StGH, Urteil vom 20.12.1971 - P.St. 608.637 -, a.a.O.), hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 1984 - P.St. 1002 -, a.a.O.) es noch für verfassungsgemäß gehalten, das Wahlrecht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 hinauszuschieben.

    Ganz abgesehen davon hat der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1971 (- P.St. 608.637 -, a.a.O.), vom 4. April 1984 (- P.St. 1002 -, a.a.O.) und vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.), an denen er festhält, die flächendeckende Einführung der Förderstufe und damit das generelle Hinausschieben des Zeitpunkts der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge um zwei Jahre für verfassungsmäßig erklärt.

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    1984, S. 825 = ESVGH 35, 1 = DÖV 1984, S. 718; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 930 -, StAnz.

    1982, S. 2437 = ESVGH 33, 13 = DÖV 1983, S. 546 = RdJB 1983, S. 156; Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, StAnz.

    Diese Einzelregelungen können dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, "soll nicht das Gesetz durch Inhaltsbestimmungen überfrachtet und die pädagogische Entwicklung übermäßig festgelegt werden" (vgl. DJT-Entwurf, a.a.O., Einleitung S. 47, 49; vgl. zu alledem ferner BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257 ; Beschluß vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ; StGH, Beschlüsse vom 25.11.1982 - P.St. 929 - und- P.St. 930 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Die jetzt zur Prüfung gestellten Normen des Hessischen Schulgesetzes, soweit sie auf den Begriff Bildungsgang abstellten, enthielten die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie diejenige in dem im Jahre 1984 vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall (P.St. 962).

    Es bedient sich damit einer seit dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages - DJT - (Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages 1981, Schule im Rechtsstaat, Bd. I, im folgenden: DJT-Entwurf) eingeführten Terminologie (vgl. etwa §§ 17 ff. und 58 ff. des DJT-Entwurfs und S. 196 der Begründung; vgl. dazu auch Beschluß der 266. Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993, Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, ABl. 1994, S. 164 ff., im folgenden: KMK-Beschluß), wobei unter Bildungsgang ein normierter Bildungsweg verstanden wird (vgl. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 962 -, StAnz. 1984, S. 1581 = NVwZ 1984, S. 788).

    Für die kooperative Gesamtschule, die ohnehin schulformbezogen in Schulzweigen (der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums) organisiert ist und in der der Unterricht in abschlußbezogenen Klassen erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), ist dies seit langem allgemein anerkannt (vgl. hierzu StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 962 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    Das Grundgesetz und die Hessische Verfassung enthalten keine Maßstäbe für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen und garantieren keine bestimmte Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ; Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ; StGH, Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, daß der Staat nicht zur Erreichung des Bildungsziels ungeeignete Schulformen einführen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ) oder etwa ein Schulsystem anbieten darf, bei dem lediglich formal unterschiedliche Schulformen existieren, in denen aber die einzelnen Bildungsgänge aufgrund einheitlicher Unterrichtsangebote und bildungsgangübergreifenden gemeinsamen Unterrichts ihre Eigenständigkeit einbüßen (vgl. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

    Die Bestimmung des Differenzierungszeitpunkts, der Differenzierungsformen und -ebenen unterliegt seiner Einschätzungsprärogative; allerdings dürfen dabei, soweit das Elternrecht betroffen ist, nicht die Grenzen zur Ungeeignetheit seiner schulorganisatorischen Entscheidungen überschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
    1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360; Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165).

    Vielmehr ist grundsätzlich er zur Entscheidung darüber berufen, welches Schulsystem er aufgrund der ihm für den schulischen Bereich übertragenen Organisationsgewalt einrichten will (StGH, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88

    Anspruch auf Errichtung einer Schule - schulformunabhängige (integrierte)

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

  • StGH Hessen, 04.12.1968 - P.St. 514

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage; Vorlagebeschluss;

  • StGH Hessen, 23.07.1993 - P.St. 1173

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

    1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, …

    1984, 825 [829] = juris, Rn. 41, 44; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, …

    1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, …

    - StGH, Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, …

  • VGH Hessen, 17.06.1999 - 7 UE 299/99

    Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung (Wandererlass) mit dem

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Staatsgerichtshofs dahingehend konkretisiert worden, dass insbesondere die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele (BVerfG, Be. v. 21.12.1977 -- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -- a.a.O.; BVerwG, B. v. 15.11.1974 -- VII C 8.73 -- BVerwGE 47, 194; vgl. auch hierzu und zu dem Folgenden Hess. StGH, U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- …

    Dabei können nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Hessischen Staatsgerichtshofs der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von dieser vorgelegte Entwurf eines Landesschulgesetzes von 1981 (Schule im Rechtsstaat, Band 1), die bis heute den vorläufigen Endpunkt der Bemühungen um die Durchsetzung des Vorbehalts des Gesetzes im Schulwesen darstellen, als Orientierungsrahmen für rechtliche Regelungen angesehen werden (BVerfG, B. v. 20.10.1981 -- 1 BvR 640/80 -- BVerfGE 58, 257, 270; Hess. StGH, U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., 3415; s. auch BVerwG, U. v. 13.01.1982 -- 7 C 95.80 -- a.a.O., 311 f.).

    Ein subjektives Recht auf Teilnahme an Schulfahrten kann jedoch aus Art. 55 Satz 1 HV abzuleiten sein, der bestimmt, dass die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern ist (s. zum subjektiv-rechtlichen Gehalt der Vorschrift etwa Hess. StGH, U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., Zinn/Stein, HV, Art. 59 Anm. 9 u. Art. 55 Anm. 4).

    Sie verpflichtet damit den Staat nicht nur, ein differenziertes Schulsystem zu schaffen und zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern entsprechend ihren Fähigkeiten die den Anforderungen der modernen Gesellschaft gemäßen Bildungsmöglichkeiten eröffnet (s. etwa Hess. StGH, B. v. 25.11.1982 -- P.St. 930 -- a.a.O.), sondern beinhaltet darüber hinaus -- weitergehend als Art. 6 Abs. 2 GG -- einen Anspruch der Eltern auf eine dem Ausbildungsgang entsprechende umfassende Allgemeinbildung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v. 30.12.1981 -- P.St. 880 -- a.a.O.) bzw. bestmögliche Förderung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v. 11.02.1987 -- P.St. 1036 -- a.a.O., 573, u. U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., 3404).

  • LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04

    Prüfung von Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz -

    Für den Sachbereich "Schule" hat sich auch der Hess. StGH auf die Wesentlichkeitslehre bezogen (StAnz. 1995, 3391 ff., 3415): Je "gewichtiger" der Regelungsbereich und je schwerwiegender der "Eingriff", desto mehr muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln und desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen, ohne dass deswegen die gesetzliche Bestimmung mit Detailregelungen überfrachtet werden muss (Hecker, a.a.O., Rdnr. 86; BVerfGE 98, 218 ff., 251).
  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der

    S. 562 (577 f.) u. v. 04.10.1995 - P.St. 1170 - StAnz.
  • VGH Hessen, 20.08.2020 - 7 A 2315/17

    Anerkennung eines sog. IB-Certificate und eines "High School Diplomas" als

    Das Tatbestandsmerkmal "Abschlüsse und Berechtigungen" ist daher - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu Art. 12 GG und Art. 3 GG (Seite 11 f. der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018) - so zu verstehen, dass es sich um einen Abschluss, und nicht nur um eine hierfür erforderliche Teilleistung handeln muss, aus dem sich eine Berechtigung ergibt (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1995 - P.St. 1170 -, juris, Rdnr. 223, 245 und 331; vgl. auch Köller, in: Köller/Achilles, HSchG, Stand: 25. Nachlieferung, Dez. 2019, § 13, Seite 3).
  • VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97

    Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks

    Im Bereich der Schule ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und für den landesverfassungsrechtlichen Bereich durch den Hessischen Staatsgerichtshof dahingehend konkretisiert worden, daß zur Ausbalancierung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG bzw. Art. 55 Satz 1, 56 Abs. 6 HV) und des staatlichen Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV) die zentralen Bildungs- und Erziehungsziele (BVerfG, B. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, B. v. 15.11.1974 - VII C 8.73 -, BVerwGE 47, 194 ; vgl. hierzu und auch zu den folgenden Fragen HessStGH, U. v. 04.10.1995 - P.St. 1170 -, …
  • OVG Bremen, 05.12.1995 - 1 BA 31/95
    Denn nach Art. 2 Abs. 1 GG können Schulkinder und nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können Eltern für ihre Kinder beanspruchen, auf Grundlage des vom Schulträger tatsächlich vorgehaltenen Schulangebots zwischen dieser oder jener Schulform auszuwählen (so auch Hess. StGH, U. v. 04.10.1995 - P.St. 1170, S. 64, 68 i. V. m. 58 ff. des Umdrucks m. w. N., zu § 77 Abs. 1 HSchG, der § 6 Abs. 3 BremSchVwG n. F. im wesentlichen entspricht).
  • VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Dieses Wahlrecht, das zugleich mit der Wahl des Bildungsgangs als solchen auszuüben ist (vgl. § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), setzt für den Fall, daß die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe organisiert sind, indes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 HSchG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst zum Ende der Jahrgangsstufe 6 ein (Hess. StGH, Ue. v. 04.04.1984 P.St. 1002 StAnz. S. 825 [828] , v. 11.02.1987 P.St. 1036 StAnz. S. 562 [577 f.] u. v. 04.10.1995 P.St. 1170 StAnz. S. 3391 [3412] ; Hess. VGH, Be. v. 09.07.1986 6 NG 1038/86 u. v. 24.08.1994 7 TG 2135/94 NVwZ-RR 1995, 33, sowie [U. v. 26.08.1994 7 UE 2325/90] ).
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